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BSG, 24.04.1991 - 9a RV 1/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausschluss eines Richters vom Gerichtsverfahren bei vorheriger Beteiligung am Verwaltungsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 9/74
Partei - Beigeladener - Kassenarzt - Unwirtschaftliche Verordnungsweise - Regreß …
Auszug aus BSG, 24.04.1991 - 9a RV 1/91
Das Berufungsurteil beruht, wie beide Beteiligte zutreffend gerügt haben, auf einem unbedingten Revisionsgrund (§ 202 SGG i.V.m. § 551 Nr. 2 ZPO; BSGE 40, 130, 133 = SozR 1750 § 41 Nr. 1). - BSG, 29.07.1958 - 1 RA 109/57
Auszug aus BSG, 24.04.1991 - 9a RV 1/91
Die Revision des Klägers und die unselbständige Anschlußrevision des Beklagten (§ 202 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. § 556 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 Zivilprozeßordnung -ZPO-; BSGE 8, 24, 29) haben insofern Erfolg, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
- BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 60/02 B
Ausschluß eines ehrenamtlichen Richters im Berufungsverfahren - Mitwirkung an der …
Der - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend anwendbare - § 43 ZPO gilt allein für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO), nicht aber für den Ausschluss nach § 41 ZPO (…vgl BSG aaO; Senatsurteil vom 24. April 1991 - 9a RV 1/91). - BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 27/99 R
Ausschluß eines ehrenamtlichen Richter im Berufungsverfahren - Mitwirkung bei der …
Die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung eines Verfahrensfehlers gilt nach der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 ZPO allein für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO, nicht aber für die Ausschlußgründe nach § 41 ZPO (vgl BSG, Urteil vom 24. April 1991 - 9a RV 1/91 -). - LSG Bayern, 28.11.2001 - L 18 V 2/01
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes; Unbedingter Verfahrensfehler; …
Dies gilt nach der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Zivilprozessordnung (ZPO) allein für die Ablehnung wegen eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO, aber nicht für die Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO und damit auch nicht für den speziell in § 60 Abs. 2 SGG geregelten Ausschlussgrund der Mitwirkung am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (so auch BSG, Urteil vom 24.04.1991 Az: 9 a RV 1/91).